Medizinstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht ist im Vergleich zum „normalen Strafrecht“ spezieller. Die Schwerpunkte der Aufarbeitung und Verteidigung liegen oft in den Vorschriften des betroffenen Rechtsgebietes und nicht im Strafrecht. Das Strafrecht selbst ist meist nur das rechtliche Grundgerüst. Hierzu exemplarische einige Beispiele:
- So richtet sich z.B. die Frage, ob ein sog. Abrechnungsbetrug als Betrug nach § 263 StGB vorliegt und verwirklicht wurde maßgeblich nach den Abrechnungsvorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und den Vorgaben zu den diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG) sowie insbesondere nach den sozialrechtlichen Vorgaben der SGB V und SGB XI. Oft stellt sich erst bei genauerer Betrachtung dieser komplexen und nahezu unüberschaubaren Anzahl an Vorschriften heraus, dass die Abrechnung – wenngleich die Kostenträger dies meist anders einschätzen – rechtlich zumindest vertretbar war und die strafrechtlichen Ermittlungen und Vorwürfe damit unberechtigt sind.
- Bei eventuell fehlerhaften oder unterlassenen Behandlungen folgt die strafrechtliche Bewertung – in Form einer (gefährlichen) Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB oder (fahrlässigen) Tötung nach §§ 212 ff. StGB – größtenteils den zivilrechtlichen Maßstäben, die an die Behandlung von Patientinnen und Patienten gestellt werden. Ob eine Behandlung oder das Unterlassen einer Behandlung strafrechtlich relevant ist, orientiert sich damit neben der Erkennbarkeit für den Betroffenen insbesondere am Facharztstandard, der Aufklärung und einer wirksamen Einwilligung. Fallbezogen ist beispielsweise auch die Frage der Delegationsfähigkeit von einzelnen Behandlungen relevant.
- Bei Vorwürfen rund um fehlerhafte Beschaffungsvorgänge z.B. in Form der Untreue (§ 266 StGB) oder des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) sind die rechtlichen Beschaffungsvorschriften, die sich z.B. aus dem Vergabe- und Haushaltsrecht sowie den Fördermittelbestimmungen ergeben von zentraler Bedeutung. Meistens finden sich hier – gerade im Gesundheitssektor – juristische Argumentationen, die die zwingende Anwendung und die Auswirkungen der Beschaffungsvorschriften relativieren und so die strafrechtlichen Vorwürfe entkräften.
Darüber hinaus sind oft individuelle approbations- und berufsrechtliche sowie ggf. zulassungsrechtliche Faktoren relevant, die es bei der Verteidigungstaktik zu beachten gilt.
Insbesondere im Medizinrecht/Gesundheitssektor können wir Ihnen das notwendige Spezialwissen und die Erfahrung bieten, die für Ihre individuelle Verteidigung notwendig sind. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bei der Beratung von Leistungserbringern und der Begleitung von umfangreichen Beschaffungsvorgängen (bis hin zu gesamten Krankenhausneubauten) können wir Risiken frühzeitig erkennen und taktisch möglichst effektiv gegensteuern.
Gerade frühzeitiges Tätigwerden, Aufarbeiten und Verteidigen – bestenfalls sogar vor Einleitung eines strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens, spätestens im Ermittlungsverfahren – erhöht die Erfolgsaussichten Ihrer Verteidigung deutlich.
Wir stehen Ihnen daher sowohl präventiv zur Vermeidung von Risiken als auch begleitend bei Ermittlungsverfahren und Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. Durchsuchgen zur Seite. Sollte es dennoch zu einem Hauptverfahren kommen, werden wir Ihnen auch hier helfen, Ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen und Sie bestmöglich verteidigen.